Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32762
OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20 (https://dejure.org/2020,32762)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.09.2020 - 6 B 290/20 (https://dejure.org/2020,32762)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. September 2020 - 6 B 290/20 (https://dejure.org/2020,32762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,32762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 7
    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO; entgegenstehende Rechtskraft eines früheren Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; keine Umdeutung in Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20
    Der Identität des Streitgegenstandes steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2020 über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entschieden hat, denn dies kennzeichnet nur den Rechtsbehelf, an den diese Wirkung geknüpft ist, besagt aber nicht, dass über die Dauer der aufschiebenden Wirkung nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens abschlägig entschieden werden sollte (vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, juris Rn. 43; HessVGH, Beschl. v. 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, juris Rn. 11; vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 22. Juli 2009 - Au 1 S 09.909 -, juris Rn. 9).4 Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen nach Erlass eines den Ausgangsbescheid nicht abändernden Widerspruchsbescheids ein Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft sein kann.
  • VGH Hessen, 02.04.2007 - 7 TG 501/07

    Gerichtlicher Aussetzungsbeschluss und behördliche Vollziehungsanordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20
    Der Identität des Streitgegenstandes steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2020 über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entschieden hat, denn dies kennzeichnet nur den Rechtsbehelf, an den diese Wirkung geknüpft ist, besagt aber nicht, dass über die Dauer der aufschiebenden Wirkung nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens abschlägig entschieden werden sollte (vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, juris Rn. 43; HessVGH, Beschl. v. 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, juris Rn. 11; vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 22. Juli 2009 - Au 1 S 09.909 -, juris Rn. 9).4 Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen nach Erlass eines den Ausgangsbescheid nicht abändernden Widerspruchsbescheids ein Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft sein kann.
  • BVerwG, 12.08.2008 - 6 B 50.08

    Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20
    Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich und so auch hier unzugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.2008 - 6 B 50/08 -, juris Rn. 7 m. w. N.; VG Augsburg a. a. O. Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 - 13 B 659/10

    Erlass einer weiteren glücksspielrechtlichen Ordnungsverfügung nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20
    Entsprechendes gilt mit Einschränkungen auch für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, juris Rn. 25 f. m. w. N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 121 Rn. 4; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 37; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 6).
  • VG Augsburg, 22.07.2009 - Au 1 S 09.909

    Vorläufiger Rechtsschutz; Einberufung zum Wehrdienst

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 290/20
    Der Identität des Streitgegenstandes steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Juni 2020 über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entschieden hat, denn dies kennzeichnet nur den Rechtsbehelf, an den diese Wirkung geknüpft ist, besagt aber nicht, dass über die Dauer der aufschiebenden Wirkung nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens abschlägig entschieden werden sollte (vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, juris Rn. 43; HessVGH, Beschl. v. 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, juris Rn. 11; vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 22. Juli 2009 - Au 1 S 09.909 -, juris Rn. 9).4 Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen nach Erlass eines den Ausgangsbescheid nicht abändernden Widerspruchsbescheids ein Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft sein kann.
  • VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen abgelehnter Verlängerung einer

    Der neuerliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2022 anzuordnen, ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) entgegen (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29.11.2001 - M 1 S 01.70162 -, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126).

    Selbst wenn man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - trotz der rechtsanwaltlichen Vertretung des Antragstellers und dessen ausdrücklicher Argumentation zur Zulässigkeit eines erneuten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Bl. 44 d. Gerichtsakte) - in einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände umdeuten würde (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Die Möglichkeit der Umdeutung im Falle der anwaltlichen Vertretung verneinend: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 4), bleibt dieser Abänderungsantrag mangels Begründetheit ohne Erfolg.

  • VG Köln, 08.12.2020 - 14 L 1720/20

    Bad Honnef: Arbeiten zur Neugestaltung der Insel Grafenwerth dürfen fortgeführt

    vgl. Sächs. OVG., Beschluss vom 17. September 2020 - 6 B 290/20 -, juris, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2018 - 10 AS 18.442 -, juris, Rn. 2.
  • VG Schleswig, 10.11.2022 - 11 B 120/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen drohende Abschiebung

    ist als neuerlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig da ihm die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 27. Juli 2022 (AZ. 11 B 80/22) entgegensteht (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17. September 2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29. November 2001 - M 1 S 01.70162 -, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht